Überstunden

Ratgeber – Überstunden:

Unter Überstunden versteht man die Arbeitszeit, die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgeht. Die Definition dient zur Abgrenzung von der Mehrarbeit, obwohl beide Begriffe in der Praxis häufig gleichbedeutend verwendet werden. Mehrarbeit liegt bereits vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können somit Mehrarbeit leisten, ohne dass Überstunden vorliegen.


Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Überstunden muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wenn sich dort kein Recht zur Anordnung von Überstunden findet, kann die Ableistung der Überstunden in der Regel verweigert werden. Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht, das die Anordnung von Überstunden jedoch nur in echten Notfällen, in Abgrenzung zu einer allgemeinen Notlage, deckt.

Eine zeitliche Höchstgrenze für die Anordnung von Überstunden findet sich im Arbeitszeitgesetz. Danach darf von einigen Ausnahmen abgesehen am Tag nicht mehr als 10 Stunden und in der Woche nicht mehr als 60 Stunden gearbeitet werden. Zwischen zwei Arbeitstagen muss zudem eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen.

Besonderen Schutz genießen Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8 JArbSchG) und (werdende) Mütter durch das Mutterschutzgesetz (§ 8 MuSchG). Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Überstunden freizustellen (§ 124 SGB IX).


Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Ausdrückliche Bestimmungen dazu enthalten in der Regel Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, während sie in vielen Arbeitsverträgen fehlen. Ist im Arbeitvertrag ein Stunden- oder Akkordlohn vereinbart, ergibt sich bereits daraus der Anspruch. Aber auch bei einem festen Monatsgehalt ist unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit regelmäßig ein Vergütungsanspruch anzunehmen.

In manchen Arbeitsvertragsformularen finden sich Klauseln, nach denen Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sein sollen. Solche Klauseln sind häufig zu unbestimmt und deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Bezahlung der Überstunden kann dann entgegen der vertraglichen Regelung verlangt werden.

Möglich sind hingegen Regelungen, wonach Überstunden nicht gesondert bezahlt sondern durch zusätzliche bezahlte Freistellung ausgeglichen werden.

Neben der Bezahlung der Überstunden kann ein Zuschlag zum Lohn (Überstundenzulage) hingegen nur verlangt werden, wenn die Bezahlung einer solchen Zulage ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist.


Kommt es zum Streit über die Bezahlung der Überstunden, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass (1) die Überstunden angeordnet wurden und (2) in welchem Umfang er Überstunden geleistet hat. Hier kann es zu praktischen Problemen bei der Durchsetzung des Anspruchs kommen.

In der Praxis häufig nicht beachtet wird zudem, dass der Anspruch auf Bezahlung zwar der dreijährigen Verjährung unterliegt, Tarif- und Arbeitsverträge aber häufig deutlich kürzere Ausschlussfristen vorsehen.