Ausschlussfristen, Mindestlohn: Ausschlussfristen finden sich oft in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen. Mit ihnen wird geregelt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht
Kategorie: Lohn und Gehalt
Urteile und Tipps – Lohn und Gehalt
Bezahlung von Überstunden, BAG 22.02.2012
Mehrarbeit, Überstunden, Vergütungsanspruch: Häufig entsteht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Streit über die Bezahlung von Mehrarbeit. In vielen Arbeitsverträgen finden sich
Anspruch auf Bonus, BAG 12.10.2011
Bonuszahlungen, Ermessenskontrolle: Neben einer festen Grundvergütung erhalten viele Arbeitnehmer inzwischen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Zahlungszusagen können am erwirtschafteten Umsatz, am
Kurzarbeitergeld am Bau, BAG 22.04.2009
Vergütung während der Kurzarbeit, Baugewerbe: Im Baugewerbe müssen Arbeitgeber nach dem Bundesrahmentarif auch gekündigten Arbeitnehmern Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes
Lohnwucher, BAG 22.04.2009
Lohnwucher: Nicht nur überzogene Preise können den Wuchertatbestand des § 138 BGB erfüllen sondern auch zu geringe Löhne. Das ist seit
Unwirksamer Lohnverzicht, § 613a BGB, BAG 19.03.2009
Betriebsübergang, Verzicht auf rückständigen Lohn: Bei einem Betriebsübergang haftet der Erwerber des Betriebs auch für alte Verbindlichkeiten des Verkäufers, z.
Kosten der Arbeitskleidung, BAG 17.02.2009
Arbeitskleidung, „Kittelgeld“, Pfändungsschutz: Sehen gesetzliche Vorschriften das Tragen von Schutzkleidung vor, muss der Arbeitgeber die Kosten der Kleidung tragen. Ansonsten
einfachste Tätigkeiten nach TVöD, BAG 28.01.2009
Eingruppierung, „einfachste Tätigkeiten“ Entgeltgruppe 1 TVöD: Das Bundesarbeitgericht hat sich zum Begriff „einfachste Tätigkeiten“ im Sinne einer tariflichen Eingruppierungsvorschrift geäußert. Danach
Gleichbehandlung beim Lohn, BAG 03.12.2008
Gleichbehandlung, Lohn: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt auch bei Lohnerhöhungen zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt.
Keine Arbeit, voller Lohn, BAG 09.07.2008
Betriebsrisiko, witterungsbedingter Arbeitsausfall, “Schlechtwetter“: Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer behält nach § 615 BGB (siehe -> Links -> Gesetze