Ratgeber – Abfindung:
Als Abfindung im Arbeitrecht wird eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers verstanden, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
Zu den Rechtsirrtümern, die ich in meiner Praxis häufig feststelle, gehört, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung immer eine Abfindung zahlen muss. Wer sich von dieser Meinung leiten lässt, läuft Gefahr nichts zu erhalten.
» Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich ergeben aus
- dem Arbeitsvertrag (praktisch geringe Relevanz),
- aus einem Tarifvertrag,
- aus einem Sozialplan oder im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung, § 113 BetrVG,
- aus einer schriftlichen Zusage in einer betriebsbedingten Kündigung, § 1a KSchG,
- aus einem Auflösungsurteil wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach durch den Arbeitnehmer gewonnenem Kündigungsschutzprozess.
- In der Praxis bedeutsamer ist der Anspruch aus einem Aufhebungsvertrag >> oder einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Die Höhe der Abfindung richtet sich häufig nach der Faustformel ½ Bruttomonatsgehalt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit. In außergerichtlichen Aufhebungsverträgen wird hiervon in manchen Branchen teilweise erheblich abgewichen. In Kündigungsschutzprozessen hat zudem die Erfolgsaussicht der Klage vielfach Auswirkung auf die Höhe der Abfindung.
» Wenn kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht, sollte versucht werden, die Zahlung einer Abfindung auf dem Verhandlungsweg zu erwirken.
Abfindung bei (beabsichtigter) Kündigung durch den Arbeitgeber
Teilt der Arbeitgeber mit, dass er eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses plant, sollten Sie aktiv werden. Wenn Sie nicht um jeden Preis am Arbeitsverhältnis festhalten wollen, ist ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu erwägen. Um eventuelle Schwierigkeiten mit Agentur für Arbeit und Nachteile zu vermeiden, sollten Sie hierbei in jedem Fall fachkundigen Rat einholen oder sich vertreten lassen.
Ist die Kündigung bereits ausgesprochen, empfehle ich regelmäßig die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die soll zwar die Kündigung beseitigen. Häufig führt das arbeitgerichtliche Verfahren zu einer Einigung, mit der Sie eine Abfindung erhalten. Zudem gilt eine Kündigung als wirksam, wenn sie nicht binnen 3 Wochen angefochten wird. Ist diese Frist versäumt, besteht praktisch keine Möglichkeit mehr, eine Abfindung auszuhandeln.
Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Wenn Sie als Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen und eine Abfindung erhalten wollen, stellt sich die Situation schwieriger dar. Es macht keinen Sinn, dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anzubieten. Der Arbeitgeber wäre schlecht beraten, wenn er die Aufhebung gegen eine Geldzahlung vereinbart, obwohl er nur Ihre Kündigung abwarten müsste. Daher muss eine Strategie entwickelt werden, um in dieser Situation doch eine Abfindung auszuhandeln.