Aufhebungsvertrag

Ratgeber – Aufhebungsvertrag:

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht beendet das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Zeitpunkt im beiderseitigen Einverständnis. In der Regel ist es aber der Arbeitgeber, der auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängt. Mit dem Aufhebungsvertrag wird zumeist eine Abfindung >> angeboten, um dem Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes schmackhaft zu machen.

Aufhebungsverträge müssen schriftlich vereinbart werden, § 623 BGB. Die mündliche Verabredung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages ist nicht wirksam.

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss weder der Betriebsrat beteiligt werden, noch besteht Kündigungsschutz insbesondere für Schwerbehinderte und Schwangere.

Neben der bereits erwähnten Abfindung regeln Aufhebungsverträge häufig noch Fragen des Resturlaubs, des Arbeitszeugnisses, einer Freistellung von der Arbeit, der betrieblichen Altersversorgung und weitere Details der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.


Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich negative Folgen haben. Die Agentur für Arbeit kann in bestimmten Fällen eine Sperrfrist von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld  verhängen. Der Arbeitnehmer darf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht selbst bewirken oder verschulden. Die Verkürzung der Kündigungsfrist sowie noch bestehende Urlaubsansprüche können zudem zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.


So leicht wie es ist, mit einer Unterschrift das Arbeitsverhältnis zu beenden, so schwierig ist es, eine einmal (voreilig) erteilte Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag wieder rückgängig zu machen.

Die für manche Verträge vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs findet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fast durchweg keine Anwendung.

Damit bleibt nur der für alle Verträge vorgesehene Weg der Anfechtung, der aber an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Die Anfechtung verspricht vor allem dann Erfolg, wenn eine Kündigung angedroht wird und von der ein verständiger Arbeitgeber weiß, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden würde. Beim Arbeitnehmer wird aber genau der gegenteilige Eindruck erzeugt.


Zusammenfassend muss man feststellen, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber der im Vergleich zur Kündigung leichtere und meist billigere Weg ist, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Um an die Unterschrift des Arbeitnehmers zu gelangen, gehen Arbeitgeber daher regelmäßig strategisch vor. Sie nutzen das Überraschungsmoment. Der Arbeitnehmer wird unerwartet mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages konfrontiert. Sie nutzen ihren Wissensvorsprung. Der Arbeitgeber hat sich im Gegensatz zum Mitarbeiter mit den Fragen des Aufhebungsvertrages im Vorfeld beschäftigen können. Oft wird zusätzlich die Eilbedürftigkeit hervorgehoben, um die sofortige Unterschrift zu erwirken. Der Arbeitnehmer sollte sich davon nicht beeindrucken lassen. Ein faires Angebot beinhaltet immer auch die Einräumung einer Überlegungszeit, um sich beraten zu lassen. Bestehen Sie darauf!