Kündigungsfristen

Ratgeber – Kündigungsfristen:

Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann auch ein Arbeitsvertrag ordentlich, d.h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, oder außerordentlich, d.h. fristlos gekündigt werden.

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Zugang der Kündigung. Für eine fristlose Kündigung muss ein besonders gewichtiger Grund vorliegen.

Bei der ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, die sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergibt. Weil von der gesetzlichen Kündigungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abgewichen werden darf, bereitet die Bestimmung der richtigen Kündigungsfrist manchmal Schwierigkeiten.


Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzliche Regelung zu Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen findet man in § 622 BGB.

Zunächst bestimmt § 622 Absatz 1 BGB eine Grundkündigungsfrist für Kündigungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Nach § 622 Absatz 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für Kündigungen des Arbeitgebers mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Der Arbeitgeber kann dann nur noch mit folgenden Fristen zum Ende eines Kalendermonats kündigen:

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

zwei Jahre

einen Monat

fünf Jahre

zwei Monate

acht Jahre

drei Monate

zehn Jahre

vier Monate

zwölf Jahre

fünf Monate

15 Jahre

sechs Monate

20 Jahre

sieben Monate

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sind Zeiten, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt wurden, mitzurechnen. Die entgegenstehende Regel darf nicht mehr angewendet werden (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – C-555/07 Kücükdeveci / Swedex).


Vertragliche Kündigungsfristen

Im Arbeitsvertrag kann eine von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Frist vereinbart werden. Dabei sind jedoch Einschränkungen zu beachten.

Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen. Eine kürzere Frist kann nur während einer Probezeit und in einem kurzeitigen Aushilfsarbeitsverhältnis vereinbart werden. Die Anwendung einschlägiger kürzer tarifvertraglicher Kündigungsfristen kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden.

Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf im Arbeitsvertrag nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber.

In der Praxis häufiger anzuteffen ist die Vereinabrung, dass sich auch die Kündigungsfrist für Kündigungen des Arbeitnehmers ensprechend der oben stehenden Tabelle verlängert.


Tarifvertragliche Kündigungsfristen

Die Tarifvertragsparteien können für ihre Mitglieder auch kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren. Kündigungsfristen findet man in der Regel in den Manteltarifverträgen.