Sozialplanabfindung, Gleichbehandlung, BAG 11.11.2008

Abfindung, Sozialplan, Diskriminierung:

Betriebsrat und Arbeitgeber dürfen in einem Sozialplan Arbeitnehmern geringere Abfindungen zusprechen, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben. Die Sozialplanabfindung soll künftige wirtschaftliche Nachteile ausgleichen. Wer vorzeitige Alterrente erhält, hat einen geringeren Nachteil. Die Ungleichbehandlung ist daher gerechtfertigt und zulässig (BAG, Urteil vom 11. November 2008 – 1 AZR 475/07).

Tipp

Die Höhe einer Abfindung richtet sich regelmäßig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttolohn.