Keine Befolgungspflicht unbilliger Weisungen, BAG 14.09.2017

Unbillige Versetzung, Befolgungspflicht, Abmahnung:

Ein Arbeitgeber versetzte seinen inzwischen missliebig gewordenen Mitarbeiter von Dortmund nach Berlin. Der Arbeitnehmer trat seinen Dienst in Berlin nicht an und erhielt dafür eine Abmahnung, gegen die er gerichtlich vorging.

Bislang galt nach der Rechtsprechung, wer eine Anweisung des Arbeitgebers, auch wenn sie gegen § 106 GewO, § 315 BGB verstößt, nicht befolgt, verhält sich rechtswidrig. Der Arbeitnehmer musste folglich mit Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen. Deshalb war es ratsam eine unbillige Anweisung so lange zu befolgen, bis ein Gericht die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt hatte.

Diese Rechtsprechung hat sich jetzt geändert. Das Bundesarbeitsgericht räumt Arbeitnehmern jetzt das Recht ein, die Befolgung unbilliger Anweisungen zu verweigern, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen (BAG Beschlüsse vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 330/16 (A) und 14. September 2017 – 5 AS 7/17).

Tipp

Was sich auf den ersten Blick gut anhört, bereitet doch weitere Schwierigkeiten. Häufig ist nicht klar, ob eine Anweisung unbillig ist oder nicht. Bevor man also eine Weisung nicht befolgt, sollte man sich daher rechtlich absichern.