Ausbildung und Probezeit, BAG 19.11.2015

Ausbildung, Probezeit, Praktikum:

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat bis maximal vier Monaten. Diese Probezeit ist in § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben.

 In der Praxis tritt häufiger die Frage auf, ob ein Praktikum, das dem Ausbildungsverhältnis unmittelbar vorangegangen ist, auf diese Probezeit anzurechnen ist.

 Das Bundesarbeitsgericht hält Praktikum und Ausbildung für so unterschiedlich, dass es eine solche Anrechnung abgelehnt (BAG, Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14).

Eine Anrechnung findet auch dann nicht statt, wenn dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber vorangegangen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 6 AZR 127/04)

Tipp

Gerade in der Ausbildung ist es wichtig, die Probezeit zu überstehen, weil danach ein Ausbildungsverhältnis nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden kann.