Befristung ohne Sachgrund, Vorbeschäftigung:
Sachgrundlose Befristungen sind bis zu zwei Jahren möglich, § 14 Abs. 2 TzBfG. Problematisch kann die Zweijahresfrist werden, wenn jemand bei dem Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits einmal beschäftig war und nach einer Unterbrechung mit einem Zeitvertrag wieder eingestellt werden soll. Ist dann diese Vorbeschäftigung zu berücksichtigen? Bei einer langen Unterbrechung wäre es durchaus sachgerecht, ein befristetes Arbeitsverhältnis zuzulassen. Das Bundesarbeitsgericht wollte Rechtsicherheit schaffen und hat mit einem Urteil aus dem Jahr 2011 nach einer mehr als dreijährigen Unterbrechung eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages gestattet.
Diese Rechtsprechung musste das Bundesarbeitsgericht auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 jetzt aufgeben. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass eine solche feste Dreijahresfrist nicht durch die Gerichte sondern allenfalls durch den Gesetzgeber festgeschrieben werden kann.
Dennoch kann auch künftig eine Vorbeschäftigung im Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG unberücksichtigt bleiben. Das Bundesarbeitsgericht prüft jetzt drei Kriterien, (1) die Dauer der Vorbeschäftigung, (2) die Dauer der Unterbrechung und (3) die Andersartigkeit der Vorbeschäftigung. Im zu entscheidenden Fall hat es eine Unterbrechung von acht Jahren als nicht besonders lang erachtet. Die Entfristungsklage des Arbeitnehmers hatte daher auch vor dem Bundesarbeitsgericht bestand (BAG Urteil vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16).
Tipp
Im Vertrauen auf die Wirksamkeit der früheren Rechtsprechung wurden in der Praxis befristete Arbeitsverträge nach einer Vorbeschäftigung abgeschlossen, die länger als drei Jahre zurücklag. Das Vertrauen in diese Rechtsprechung ist nicht geschützt. Lassen sie ihren befristeten Arbeitsvertrag in einem solchen Fall prüfen. Die Entfristung muss spätestens drei Wochen nach Ablauf der Befristung arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden.