Unterbrechungen bei Kettenbefristungen, BAG 06.04.2011

Befristeter Arbeitsvertrag, Kettenbefristung, „Zuvor-Beschäftigung“:

Arbeitsverträge können für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Befristung ohne einen speziellen Grund ist nur wirksam, wenn sie zeitlich begrenzt auf maximal zwei Jahre erfolgt, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Um Kettenbefristungen auszuschließen, darf zuvor mit demselben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Obwohl das Gesetz für den zeitlichen Abstand zur vorhergehende Beschäftigung keine Grenze vorsieht, vertritt das Bundesarbeitsgericht die Meinung, dass nur Arbeitsverhältnisse berücksichtig werden dürfen, die mehr als drei Jahre zurückliegen (BAG, Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09).

Tipp:

Liegt das Ende des Arbeitsverhältnis weniger als drei Jahre vor Beginn des aktuellen zurück, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten für eine Entfristungsklage.

Wichtiger Hinweis

Die Rechtsprechung ist durch eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überholt. Die Frist von drei Jahren ist verfassungswidrig (BAG Urteil vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16).