Zeitverträge im Profifussball, BAG 16.01.2018

Befristung, Lizenzspieler, Profifußball:

Es dürfte bekannt sein, dass Profifußballer mit ihren Vereinen zeitlich befristete Verträge abschließen. Das System im Profifußball mit Transferentschädigungen einerseits oder ablösefreiem Wechseln andererseits basiert auf diesem Vertragsmodell. Außerdem war es bislang schwer vorstellbar, dass Spieler unbefristet, also theoretisch bis zur Rente, vom Verein beschäftigt werden müssen.

Dieses System wurde von einem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz infrage gestellt. Nicht neu war bis dahin, dass Profifußballer Arbeitnehmer sind und deshalb für sie das normale Arbeitsrecht gilt. Das Arbeitsgericht hat daher das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zur Anwendung gebracht und für die Befristung des Arbeitsvertrages einen Befristungsgrund gefordert. Den konnte nach Auffassung des Gerichts der Verein nicht darlegen. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts lag demnach ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

In letzter Instanz entschied das Bundesarbeitsgericht jedoch, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam ist. Das folge aus der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Die Vorsitzende Richterin führte aus: „Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann.“ (BAG, Urteil vom 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16). Mit dem Urteil wurde der Profifußball vor einer grundlegenden Systemänderung bewahrt.

Tipp

Befristungen im Arbeitsrecht sind oft problematisch. Wer sich gegen eine Befristung wehren möchte, muss aber beachten, dass ein sog. Befristungskontrollantrag innerhalb von drei Wochen nach Beendigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss, § 17 Satz 1 TzBfG.