Widerspruch bei Betriebsübergang, BAG 21.08.2008

Betriebsübergang, Widerspruch des Arbeitnehmers, Widerspruchsfrist:

Verkauft ein Unternehmen einen Betrieb oder Betriebsteil, erhält der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber, § 613a Abs. 1 BGB (siehe -> Links -> Gesetze im Internet). Diesem Wechsel seines Vertragspartners kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über den Betriebsübergang widersprechen § 613a Abs. 6 BGB. Den Umfang der Unterrichtung beschreibt § 613a Abs. 5 BGB. Genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Vorgaben nicht, beginnt auch die Frist nicht zu laufen (BAG, Urteil vom 21. August 2008 – 8 AZR 407/07).

Tipp

Die Ausübung des Widerspruchs muss gut überlegt sein, weil der Verkäufer dann eventuell das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit kündigen kann.