Widerspruch bei Betriebsübergang, BAG 19.02.2009

Betriebsübergang, Widerspruchsrecht, Rechtsmissbrauch:

Das Arbeitsverhältnis geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Wer das nicht wünscht, kann dem Arbeitgeberwechsel widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB. Der Widerspruch birgt das Risiko, dass der bisherige Arbeitgeber wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit kündigen kann.

Das Bundesarbeitgericht hat jetzt klargestellt, dass der Arbeitnehmer für den Widerspruch keinen Grund benötigt. Er kann ihn zum Beispiel taktisch einsetzen, um den neuen Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verbesserten Bedingungen zu bewegen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 AZR 176/08).

Tipp

Um Risiko und Chancen eines Widerspruchs abwägen zu können, ist arbeitsrechtlicher Rat kaum verzichtbar.