Betriebsübergang, Verzicht auf rückständigen Lohn:
Bei einem Betriebsübergang haftet der Erwerber des Betriebs auch für alte Verbindlichkeiten des Verkäufers, z. B. für rückständigen Lohn. Lohnrückstände mindern daher die Verkaufsaussichten oder den Kaufpreis für einen Betrieb. Das erklärt Strategien der Verkäufer, solche Ansprüche im Vorfeld des Betriebsübergangs zu reduzieren. Dem hat das Bundesarbeitsgericht Grenzen aufgezeigt.
Ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitnehmer auf rückständigen Lohn verzichtet, für den Fall dass es zu einem Betriebsübergang kommt, ist unwirksam. Er verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 722/07). Die betroffenen Arbeitnehmer können den rückständigen Lohn trotz des Verzichts einfordern.
Tipp
Lassen Sie Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschlossen werden, auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüfen.