Stilllegung oder Betriebsübergang, BAG 22.10.2009

Betriebsübergang, Betriebsstilllegung:

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Was so eindeutig klingt, bereitet in der Praxis häufig Probleme. Beim Betriebsübergang schützt § 613a BGB Bestand und Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Deshalb sollten Arbeitnehmer wachsam sein, ob in einer angekündigten Betriebsstillegung nicht ein Betriebsübergang zu sehen ist.

In einem Metzgereibetrieb hat der Inhaber allen Mitarbeitern gekündigt, weil er das Geschäft aufgeben wollte. Nachdem das Geschäft geschlossen war und die Kündigungen ausgesprochen waren, jedoch vor Ablauf sämtlicher Kündigungsfristen, fand sich ein Metzger der in den Räumen der Metzgerei einen eigenen Betrieb eröffnete. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 766/08) sieht darin einen Betriebsübergang, weil die Stilllegung die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, also den Ablauf der Kündigungsfristen voraussetzt. Der Betriebserwerber ist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB neuer Arbeitgeber der gekündigten Mitarbeiter.

Tipp

Vor allem wenn der Betrieb oder Teile davon unter neuer Leitung bestehen bleiben, sind Zweifel an der Stillegungsabsicht angebracht.