Fristlose Verdachtskündigung, BAG 13.03.2008

Fristlose Kündigung, Verdacht einer Straftat:

Eine fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Man kann konkreter sagen, der Arbeitnehmer muss einen so schwerwiegenden Verstoß begangen haben, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, eine Kündigungsfrist einzuhalten. Straftaten, wie Betrug, Diebstahl oder Körperverletzung, stellen jedenfalls dann regelmäßig einen wichtigen Grund dar, wenn sie während der Arbeit begangen werden.

Das Bundesarbeitsgericht lässt unter bestimmten Voraussetzungen sogar den schwerwiegenden Verdacht einer strafbaren Handlung zur Kündigung genügen. Zu den Voraussetzungen einer solchen Kündigung gehört, dass der Arbeitnehmer vorher angehört wurde. Dabei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumindest so umfassend unterrichten, dass der Arbeitnehmer zum Vorwurf Stellung nehmen kann (BAG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 AZR 961/06).

Tipp

An die fristlose Kündigung werden besonders hohe Anforderungen geknüpft. Deshalb ist immer eine arbeitsrechtliche Überprüfung angezeigt.