Fristlose Kündigung, Diebstahl geringwertiger Sachen, „Fall Emmely“
Bestiehl ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber ist das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis gestört. Der Diebstahl berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel zur fristlosen Kündigung. Das gilt auch beim Diebstahl relativ geringwertiger Sachen, so hat das Bundesarbeitsgericht in seinem vielzitierten „Bienenstich-Urteil“ entschieden (BAG, Urteil. vom 17. Mai 1984 – 2 AZR 3/83).
In seinem aktuellen Urteil im Fall der Kassiererin Emmely hat das Bundesarbeitsgericht jetzt stärker deutlich gemacht, dass auch bei einem Vertrauensbruch die fristlose Kündigung insgesamt verhältnismäßig sein muss. Zugunsten der Arbeitnehmerin hat das Gericht die über 30jährige anstandslose Beschäftigung gewertet. Dadurch habe die Mitarbeiterin ein Vertrauenskapital erworben. Zudem handelte es sich nicht um einen typischen Diebstahl. Die Kassiererin hatte zwei im Laden gefundene Pfandbons an sich genommen und eingelöst. Schließlich sei der Arbeitgeber nur vergleichsweise geringfügig wirtschaftlich geschädigt worden. Deshalb hätte eine Abmahnung genügt. Die fristlose Kündigung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09).
Tipp
Das Gericht stellt zwar auf bekannte Grundsätze zur fristlosen Kündigung ab. Dennoch hat die öffentliche Kritik Wirkung gezeigt und im Ergebnis wird das „Bienenstich-Urteil“ relativiert. Das Urteil verbessert die Chancen, erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen vorzugehen.