Gescheiterter Betriebsübergang, BAG 25.01.2018

Betriebsübergang, Feststellungsklage des Arbeitgebers:

Wenn Unternehmen Aufgaben ausgliedern und dabei betriebliche Strukturen auf einen andere Rechtsperson übertragen, findet regelmäßig ein sogenannter Betriebsübergang statt. Für diesen Fall schützt § 613a BGB die Arbeitnehmer und regelt, dass die Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Es findet ein gesetzlicher Arbeitgeberwechsel statt, ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer etwas dazu vereinbaren müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem alle Parteien (alter und neuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer) davon ausgegangen sind, dass ein wirksamer Betriebsübergang stattgefunden hat. Die Mitarbeiter wurden vom neuen Arbeitgeber beschäftigt und bezahlt. Nach einiger Zeit entschloss sich der neue Arbeitgeber zur Stilllegung des Betriebes und kündigte allen Arbeitnehmern. Nachdem ein Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass seine Kündigung zu Recht erfolgte, forderte ein Mitarbeiter vom früheren Arbeitgeber anzuerkennen, dass sein Arbeitsverhältnis seinerzeit nicht übergegangen sei. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Klage, um feststellen zu lassen, dass ein Arbeitsverhältnis mit ihm nicht (mehr) besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein wirksamer Betriebsübergang nicht stattgefunden hat. Die für den Betrieb verantwortliche Person hatte nämlich nicht gewechselt. Auch der vom Arbeitnehmer gegen den neuen Arbeitgeber verlorene Kündigungsschutzprozess ändert nichts daran, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber weiterhin besteht (BAG Urteil vom 25. Januar 2018 – 8 AZR 338/16).

Tipp

Im Falle eines Betriebsübergangs sollte man auch nach längerer Zeit prüfen, ob sich nicht doch noch Rechtsbeziehungen zum vermeintlich früheren Arbeitgeber begründen lassen.