Kündigungsschutz und Kleinbetrieb, BAG 26.06.2008

Kündigungsschutzgesetz, Sozialauswahl, Kleinbetrieb:

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur eingeschränkt Anwendung auf Kleinbetriebe. In Kleinbetrieben findet gem. § 23 Abs. 1 KSchG (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) bei einer ordentlichen Kündigung keine Sozialauswahl statt, d.h. der Arbeitgeber benötigt keinen besonderen Grund zur fristgemäßen Kündigung. Ein Kleinbetrieb beschäftigt i.d.R. nicht mehr als 10 Arbeitnehmer (früher 5 Arbeitnehmer, was zum Teil heute noch zu berücksichtigen ist).

Der gekündigte Arbeitnehmer kennt häufig nicht die genaue Zahl der Mitarbeiter. Er muss daher zunächst nur Anhaltspunkte nennen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Arbeitnehmer vollständig aufzuzählen (BAG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 264/07). Das erleichtert dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Tipp

Mitarbeiter die schon vor dem 01.01.2004 bei dem kündigenden Arbeitgeber beschäftigt waren, können sich auf Bestandsschutz berufen, wenn seit diesem Datum durchgängig mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb tätig waren.