Klagefrist beachten, BAG 11.12.2008

Kündigungsschutz, Klagefrist, Nachträgliche Zulassung der Klage:

Wer sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehren will, muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Versäumt er die Klagefrist trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, so kann die Klage auf Antrag nachträglich zugelassen werden, § 5 Abs. 1 KSchG. Hat ein vom Arbeitnehmer rechtzeitig mit der Klage beauftragter Anwalt die Frist versäumt, so muss sich der Mandant dessen Verschulden zurechnen lassen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08).

Tipp

Suchen Sie Ihren Anwalt sorgfältig aus.