Kündigungsfristen, Berechnung, Diskriminierung:
Nach § 622 Abs. 2 BGB führt eine längere Betriebszugehörigkeit zu einer längeren Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Hat das Arbeitsverhältnis zum Beispiel acht Jahre bestanden, beträgt die Frist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei einem 28jährigen Arbeitnehmer, der mit 20 Jahren in den Betrieb eingetreten ist, würde jedoch nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nur eine dreijährige Betriebszugehörigkeit angenommen. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr würden nach der Vorschrift nicht berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof sieht in der deutschen Vorschrift eine unzulässige Altersdiskriminierung zu Lasten der jüngeren Mitarbeiter. (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – C-555/07 Kücükdeveci / Swedex). Deutsche Gerichte müssen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anwenden.
Tipp
Fehler bei der Berechnung von Kündigungsfristen sind keineswegs selten. Eine Überprüfung kann sich lohnen.