Kündigungsgrund, Deutschkenntnisse, Diskriminierung:
Schlechtes Deutsch kann einen Kündigungsgrund darstellen. Was für die Kündigung von Lehrern, Redakteuren oder Rechtsanwälten selbstverständlich klingt, ist gerade bei einfachen Tätigkeiten zu hinterfragen.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Kündigung eines langjährig beschäftigten, in Spanien aufgewachsenen Produktionshelfers befasst, der schriftliche Arbeitsabweisungen nicht lesen konnte. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Kündigung keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen der ethnischen Herkunft (§ 3 Abs. 2 AGG), weil die Einführung schriftlicher Arbeitsanweisungen durch den Arbeitgeber ein legitimes Ziel (hier die Qualitätssicherung) bezweckt (BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 764/08). Zudem war dem Arbeitnehmer zuvor mehrfach die Möglichkeit der Teilnahme an Deutschkursen gegeben worden, die dieser ablehnte.
Tipp
Mit dem Urteil ist keineswegs jede Kündigung wegen schlechter Sprachkenntnisse gerechtfertigt. Die Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen.