Kündigung im Kleinbetrieb, BAG 26.10.2010

Kündigungsschutz, Kleinbetrieb:

Der allgemeine Kündigungsschutz wir durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt. Weil das KSchG erst auf Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern (mehr als 5 Arbeitnehmern in Fällen mit Bestandsschutz) anwendbar ist, § 23 Abs. 1 KSchG, gilt in Kleinbetrieben nur ein sehr eingeschränkter Kündigungsschutz.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Meinung, dass diese Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in kleineren und größeren Betrieben nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, Art. 3 Abs. 1 GG, verstößt (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08).

Unterhält ein Unternehmen mehrere Kleinbetriebe, ist die Zahl der Mitarbeiter eventuell zusammenzurechnen. Das ist der Fall, wenn es sich nicht um organisatorisch selbständige Einheiten handelt. Das kann zum Beispiel für mehrere Filialen eines Einzelhandelsunternehmens in einem Ort gelten.

Tipp

Auch im Kleinbetrieb kann eventuell durch Addition der Mitarbeiter anderer Betriebe Kündigungsschutz greifen.