Kündigung, Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen:
„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.“ Dieses Sprichwort gilt nicht uneingeschränkt. Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Kündigung eines als Ladenhilfe in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigten gläubigen Moslem beschäftigen. Der Mitarbeiter wurde gekündigt, weil er sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten, weil er damit die Verbreitung von Alkohol fördere.
Das Landesarbeitsgericht, das die Kündigung für rechtens erachtet hatte, muss sich nun erneut mit der Sache beschäftigen. Es muss unter anderem prüfen, ob eine andere naheliegende Beschäftigungsmöglichkeit besteht und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer wegen seiner religiösen Überzeugung nicht ausführen darf (BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09).
Tipp
Schutzwürdige private Belange können das Arbeitsverhältnis tangieren. Wegen des eng gesteckten Rahmens, sollten Sie sich vor der Geltendmachung Ihrer Interessen beraten lassen.