Kündigung, katholische Kirche, Wiederverheiratung:
Auch von weltlichen Mitarbeitern in katholischen Einrichtungen wird die Einhaltung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Kirchenmitarbeiter dürfen deshalb nach einer Scheidung nicht erneut heiraten. Auch die standesamtliche Wiederheirat wird von der Kirche als ungültig und Verstoß gegen die Regeln angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Chefarztes, in einem katholischen Krankenhaus zu entscheiden, der nach Scheidung ein zweites Mal geheiratet hatte. Das Gericht lehnt eine solche Kündigung nicht generell ab. Es betont aber, dass eine Interessenabwägung stattfinden muss. Im konkreten Fall wertete es das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses schutzwürdiger als das Interesse des Krankenhauses an der Einhaltung der Loyalitätsregeln (BAG Urteil vom 8. September 2011 – 2 AZR 543/10).
Tipp
Für katholische Einrichtungen ist die Wiederverheiratung ihrer Mitarbeiter kein absoluter Kündigungsgrund und daher mit einem erheblichen Risiko verbunden.