Bezahlung von Überstunden, BAG 22.02.2012

Mehrarbeit, Überstunden, Vergütungsanspruch:

Häufig entsteht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Streit über die Bezahlung von Mehrarbeit. In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarungen zu Überstunden oder Mehrarbeit. Die Verträge stammen in der Regel vom Arbeitgeber und enthalten daher vielfach Regelungen, nach denen sämtliche Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich der Arbeitgeber auf solche Klauseln in den praktisch meisten Fällen nicht berufen. Bezieht der Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt kann er die Bezahlung der Mehrarbeit nach § 612 Abs. 1 BGB beanspruchen. Pauschal gehaltene Abgeltungsklauseln stehen dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10). So konnte ein Lagerarbeiter mit einer Bruttovergütung von 1.800,00 Euro die Nachzahlung von 968 Stunden für drei Jahre beanspruchen.

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Tipp

Bei der Geltendmachung von Überstunden ist Eile geboten, weil neben der dreijährigen Verjährung häufig kurze Ausschlussfristen zu beachten sind.