Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, BAG 20.05.2008

Schriftform, doppelte Schriftformklausel:

Die meisten Arbeitsverträge enthalten Schriftformklauseln. Verbreitet sind auch sog. doppelte Schriftformklauseln, die so aussehen können:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Das Bundesarbeitsgericht hält diese Klausel in einem Formulararbeitsvertrag gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) für unwirksam. Die Schriftformklausel sei zu weit gefasst. Sie erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam. (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07).

Tipp

Derartige Klauseln sollen u.a. verhindern, dass sich Arbeitnehmer im Streitfall auf mündliche Vereinbarungen berufen können. Das wird nach der zitierten Entscheidung in vielen Fällen nicht mehr möglich sein. Lassen Sie sich daher bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nicht mit dem Hinweis auf die Schriftformklausel zurückweisen.