Flashmob als Streik, BAG 22.09.2009

Arbeitskampf, Streikrecht, „Flashmob-Aktionen“:

Als Flashmob werden scheinbar zufällige Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verstanden. Die Teilnehmer kennen sich in der Regel nicht und veranstalten teilweise absurde Dinge. Solche Aktionen werden über neue Medien organisiert. Sie haben daher vor allem durch Internet und Mobiltelefonie Verbreitung gefunden.

Diese ursprünglich unpolitischen Aktionen können nach eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als streikbegleitende Arbeitskampfmaßnahmen genutzt werden (BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08). Damit gibt das Gericht den Gewerkschaften ein weiteres Arbeitskampfmittel an die Hand, welches es mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften rechtfertigt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage steht noch aus.

Tipp

Solche Aktionen betreffen naturgemäß Unternehmen, die im öffentlichen Raum tätig sind. Neben dem Einzelhandel eignen sie sich damit im gesamten Dienstleistungssektor.