Streik in kirchlichen Einrichtungen, BAG 20.11.2012

Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen:

Auch Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen dürfen unter bestimmten Umständen streiken. Das Bundesarbeitsgericht hat sich gegen ein generelles Streikverbot in solchen Einrichtungen ausgesprochen. Die Kirchen dürfen zwar gem. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 GG ihre Angelegenheiten selbstbestimmt regeln. Wenn dieses Recht aber mit anderen Grundrechten, wie dem aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleiteten Streikrecht kollidiert, muss eine Abwägung vorgenommen werden. Daraus schließt das Gericht, dass eine Streikrecht nur ausgeschlossen werden kann, wenn die Gewerkschaft maßgeblichen Einfluss auf die Festlegung der Arbeitsbedingungen hat und diese Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber auch verbindlich sind (BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 611/11 und 1 AZR 179/11).

Tipp

Das kirchliche Arbeitsrecht ist in Bewegung. Mit entsprechendem Mut können Mitarbeiter ihre Rechte stärken.