Urlaubsantrag richtig stellen, BAG 13.12.2016

Urlaub, Urlaubsantrag, Verfall von Urlaubsansprüchen:

Vielfach treffe ich in der Praxis auf die Ansicht, dass nicht genommener Urlaub automatisch in das Folgejahr übertragen wird. Das Bundesurlaubsgesetz sieht aber in § 7 Abs. 3 vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs in die ersten drei Monate des Folgejahrs ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Die Rechtsprechung verlangte sowohl für die Gewährung als auch die Übertragung des Urlaubs einen Antrag des Arbeitnehmers. Bei fehlendem Antrag verfällt demnach der Urlaub am Jahresende. Dagegen werden europarechtliche Bedenken erhoben (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 21 Sa 221/14 und LAG München Urteil vom 06. Mai 2015 – 8 Sa 982/14).

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob ein Urlaubsantrag erforderlich ist oder ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus den Urlaub zu gewähren (BAG Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15 (A)).

Tipp

Machen Sie Urlaub trotz der vorstehenden Hinweise rechtzeitig am besten schriftlich geltend und beantragen Sie gegebenenfalls die Übertragung. In Streitfällen sollten Sie gleichwohl kompetenten Rat einholen.