Anordnung von Sonntagsarbeit, BAG 15.09.2009

Weisungsrecht, Direktionsrecht, Sonn- und Feiertagsarbeit:

Der Arbeitgeber kann Sonn- und Feiertagsarbeit einseitig anordnen, wenn der Arbeitsvertrag das gestattet und die gesetzlichen Grenzen (Arbeitszeitgesetz, ArbZG) beachtet werden.

Es ist jedoch Vorsicht geboten. Die Rechtsprechung verlangt keine ausdrückliche Befugnis im Arbeitsvertrag für derartige Weisungen. Fehlen ausdrückliche Regelungen zur Lage der Arbeitszeit im Vertrag, kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht einmal darauf berufen, er habe in der Vergangenheit nur werktags gearbeitet (BAG, Urteil vom 15.9.2009 – 9 AZR 757/08).

Tipp

Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages sind klare Regelungen zum Inhalt der Arbeit, zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit zu empfehlen, um vor späteren Überraschungen geschützt zu sein.