Versetzung in eine andere Schicht und BEM, BAG 18.10.2017

Weisung, Direktionsrecht, BEM:

Der Arbeitgeber kann den Inhalt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung in gewissem Umfang einseitig durch Weisung (Direktionsrecht) anordnen. Er hat bei der Ausübung dieser Anweisungen aber Grenzen zu beachten. Das Recht wird durch den konkreten Arbeitsvertrag, durch tarifliche Regelungen oder durch Gesetze eingeschränkt.

Ein Mitarbeiter, der bislang nur in Nachtschicht gearbeitet hatte, wurde angewiesen in wechselnden Sichten zu arbeiten. Damit war er u.a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einverstanden. Zudem habe der Arbeitgeber vor der Anordnung kein betriebliches Eingliederungsmanagement i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) durchgeführt. Zu einem BEM-Verfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesem Verfahren sollen die Möglichkeiten geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung ist selbst wenn die Versetzung auf gesundheitliche Gründe gestützt wird. Es findet jedoch die allgemeine Billigkeitskontrolle statt, § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB, die der Arbeitgeber bei jeder Weisung zu beachten hat (BAG Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 47/17).

TIPP

Für Fragen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement können Sie gerne meinen Rat einholen. Insbesondere bei Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen, spielt das BEM eine wichtige Rolle.