Abmahnung

Ratgeber – Abmahnung:

Den Begriff der Abmahnung gibt es nicht nur im Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen.

Die Abmahnung des Arbeitgebers tadelt einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers (Beanstandung) und weist ihn für den Fall weiterer Verstöße auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hin (Warnung). Eine echte Abmahnung liegt nur vor, wenn sie Beanstandung und Warnung enthält.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten haben, sind folgende Überlegungen anzustellen:

Entspricht die Abmahnung den inhaltlichen Anforderungen? Der Verstoß muss gerügt werden. Die Rüge muss den Vorwurf ausreichend konkret bezeichnen. Ist die Kündigung angedroht?

Ist die Abmahnung gerechtfertigt? Liegt überhaupt ein Verstoß gegen arbeitrechtliche Pflichten vor? Dieser Verstoß muss die Bagatellgrenze überschreiten. Der Arbeitgeber muss den Verstoß nachweisen können.

Was möchten Sie gegen die Abmahnung unternehmen? Es gibt mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Im Einzelfall sollten die Schritte sorgfältig überlegt werden.

  • Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus Personalakte
    Auf diese Weise zwingen Sie den Arbeitgeber, den Beweis für die Richtigkeit der Abmahnung zu erbringen.
  • Abgabe einer Gegendarstellung zur Personalakte
    Durch ein gerichtliches Verfahren wird regelmäßig „Porzellan zerbrochen“ und eine weitere Zusammenarbeit erschwert. Deshalb kann es angezeigt sein, (nur) die eigene Auffassung zur Abmahnung in der Personalakte zu dokumentieren.
  • Einschaltung des Betriebsrats über die Beschwerde
  • Abwarten und nichts unternehmen.
    Dieser auf den ersten Blick erstaunliche Weg, kann der rechtlich empfehlenswerte sein. Die Abmahnung dient in der Regel der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Unternimmt man nichts gegen die Abmahnung und folgt die Kündigung, muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess immer noch die Berechtigung zur Abmahnung nachweisen. Wer sich nicht gegen die Abmahnung wehrt, erkennt sie dadurch nicht automatisch an. Vielmehr kann die Abmahnung durch Zeitablauf ihre Wirkung bereits verloren haben.