Urlaub

Ratgeber – Urlaub:

8 häufig gestellte Fragen zum Thema Urlaub:

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Der erste Blick dazu geht in den Arbeitsvertrag. Findet sich dort nichts, kann ein anwendbarer Tarifvertrag weiterhelfen. Regelungen zum Urlaub finden sich in der Regel in Manteltarifverträgen.

Sollte all das nichts ergeben, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub. Der ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt 4 Wochen pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen ergibt das einen Jahresurlaubsanspruch von nur 20 Tagen. Im Gesetz steht zwar 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Weil aber die Samstage nach dem Gesetz Werktage sind, reduziert sich die Zahl bei einer 5-Tage-Woche auf 20 Arbeitstage.

Für Jugendliche verlängert sich der Anspruch je nach Alter von 25 bis zu 30 Werktagen (§ 19 JuArbSchG).

Schwerbehinderte mit einer Behinderung von 50 haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen (§ 125 Abs. 1 SGB IX).


Kann ich Urlaub in der Probezeit nehmen?

Nimmt jemand eine Arbeit neu auf, erhält er den vollen Urlaubsanspruch unabhängig von einer Probezeit erst, wenn er eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt. Urlaub kann aber als Teilurlaub vorher verlangt werden, wenn der Eintritt erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgt. Ein Urlaubsanspruch entsteht auch, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit wieder endet. Der Urlaubsanspruch ist in diesen Fällen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses herunter zu rechnen. Bestand das Arbeitsverhältnis zum Beispiel 4 Monate, beträgt der Urlaub 4/12 des vollen Anspruchs.


Wer bestimmt, wann ich in Urlaub gehen darf?

Die Frage hat zwei Teile, die nach der zeitlichen Lage und die nach der Gewährung des Urlaubs.

Bei der Bestimmung der zeitlichen Lage des Urlaubs stehen die Urlaubswünsche des Mitarbeiters im Vordergrund. Der Arbeitgeber darf die Wünsche nur dann nicht beachten, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Die entgegenstehenden betrieblichen Belange müssen dringend sein. Die Formulierung zeigt, dass es sich um eine Ausnahme handeln muss. Daher ist die häufig gehörte Ablehnung: „Da können sie nicht in Urlaub gehen, da ist bei uns viel zu tun und ich brauche jeden Mitarbeiter“ kein Ablehnungsgrund.

Wollen mehrere Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub, sind soziale Gesichtspunkte, z.B. Urlaub in den Ferien für Eltern von Schülern, zu berücksichtigen.

Ist der Urlaub angemeldet und verweigert der Arbeitgeber aus unberechtigten Gründen den Urlaub endgültig, ist der Arbeitnehmer gezwungen, den Urlaub durch das Arbeitsgericht gewähren zu lassen. Trotz des Anspruchs auf Urlaub darf der Urlaub nicht ohne Zustimmung des Arbeitgeber angetreten werden. Ein solcher eigenmächtiger Urlaubsantritt kann sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

In Eilfällen kann der Urlaub auch durch eine Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirkt werden, sogar innerhalb von wenigen Tagen.


Kann ich aus dem Urlaub zurückgerufen werden?

Befindet sich der Arbeitnehmer bereits im Urlaub, unabhängig davon ob zuhause oder vereist, kann der Urlaub nicht widerrufen werden. Ausnahmen sind nur in Katastrophenfällen denkbar.

Selbst vor Beginn des Urlaubs darf der Arbeitgeber den gewährten Urlaub nicht zurückziehen. In diesen Fällen ist aber Vorsicht geboten. Auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub unrechtmäßig widerruft, darf der Urlaub nicht eigenmächtig angetreten werden. Die Gewährung muss dann gerichtlich erwirkt werden.


Was passiert, wenn ich im Urlaub erkranke?

Die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit geht der Arbeitsfreistellung wegen Urlaub vor. D.h. die Krankheit unterbricht den Urlaub. Der Urlaub verlängert sich aber nicht um die Krankheitstage. Anders als sonst üblich muss der Arbeitnehmer bei Erkrankung im Urlaub aber bereits für den ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest beibringen (§ 9 BUrlG).


Darf ich während meines Urlaub arbeiten?

Das Urlaubsrecht wird von dem Gedanken durchzogen, dass der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll. Deshalb schreibt § 8 BUrlG vor:

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Verboten sind daher nur Tätigkeiten, die vorrangig zur Einkommenserzielung ausgeübt werden und die gleichzeitig die Erholung vereiteln.

Wer während des Urlaubs in verbotener Weise arbeitet, riskiert eine Kündigung und die Rückzahlung der Vergütung.


Bis wann muss ich meinen Urlaub nehmen?

In einem unbelasteten Arbeitsverhältnis tritt diese Frage selten auf. Vielfach kann der Urlaub unbegrenzt genommen werden und Mitarbeiter schieben zahlreiche Resturlaubstage vor sich her. Das ist nur unbedenklich, wenn es darüber eine nachweisbare Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Einige meinen, dass der Urlaub ohne weiteres bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden kann.

Die Brisanz der Frage liegt darin, dass es weitgehend unbekannt ist, dass der offene Jahresurlaub bereits am 31.12. verfällt. Man kann ihn zwar in das nächste Jahr übertragen. Das setzt aber voraus, dass berechtigte Gründe vorliegen, warum der Urlaub  nicht genommen wurde. Als zusätzliche Voraussetzung können Tarifverträge vorsehen, dass der Arbeitnehmer die Übertragung geltend machen muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt daher noch im alten Jahr einen Urlaubsantrag oder lässt sich die Übertragung bestätigen.

Der übertragene Urlaub muss bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden. Für die Zeit von Januar bis März muss daher ein Urlaubsantrag gestellt werden, wenn der Urlaub nicht verfallen soll. Sollte der Urlaub dann vom Arbeitgeber unberechtigt abgelehnt werden, entsteht ein Schadensersatzanspruch.

Eine besondere nicht im Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Ausnahme ist die langfristige Erkrankung eines Arbeitnehmers. Konnte ein so erkrankter Mitarbeiter seinen Urlaub nicht antreten, verfiel der Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeweils am 31.03. unwiederbringlich. Dem ist der Europäische Gerichtshof im Jahr 2009 entgegen getreten. Das deutsche Gesetz ist insoweit europarechtswidrig und der Urlaubsanspruch bleibt bestehen.


Kann ich die Bezahlung des nicht genommen Urlaubs verlangen?

Auch diese Antwort mag viele überraschen. Für nicht genommenen Urlaub kann grundsätzlich kein Ersatz in Geld verlangt werden. Eine entsprechende vertragliche Regelung wäre sogar nichtig. Es gibt nur eine gesetzliche Ausnahme, § 7 Abs. 4 BUrlG:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Aber auch hier gilt, dass zunächst der noch vorhandene Urlaub genommen werden muss. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung in Form von Urlaub geht dem Anspruch auf Bezahlung anstelle von Urlaub vor.