Abmahnung wegen Mütze, BAG 20.08.2009

Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung:

In Nordrhein-Westfalen verbietet das Schulgesetz Lehrern und pädagogischen Mitarbeitern während der Arbeitszeit religiöse Bekundungen abzugeben, die die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden gefährden. Eine Sozialpädagogin islamischen Glaubens wurde abgemahnt, weil sie in der Schule eine Mütze mit Strickbund trägt, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt. Der vorangegangenen Aufforderung des Schulträgers, das von ihr vorher getragene islamische Kopftuch abzulegen, ist sie nachgekommen. Das Bundesarbeitsgericht ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, das eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, eine religiöse Bekundung darstellt, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird (BAG, Urteil vom 20. August 2009 – 2 AZR 499/08).

Tipp

Eine Abmahnung kann gerichtlich überprüft werden. Das ist aber nicht immer sinnvoll, vor allem dann, wenn sich am Ende deren Wirksamkeit herausstellt. Zur Abmahnung im Ratgeber.