Abmahnung muß warnen, BAG 23.06.2009

Abmahnung, Warnfunktion, verhaltensbedingte Kündigung:

Einer verhaltensbedingten Kündigung hat im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig eine einschlägige Abmahnung vorwegzugehen. Lediglich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient die Kündigung nicht der Sanktion der Pflichtverletzung. Sie soll vielmehr das Risiko weiterer Pflichtverletzungen verhindern. Ein einmaliger Pflichtverstoß lässt in aller Regel nicht die Prognose zu, der Arbeitnehmer werde sich auch künftig vertragswidrig verhalten (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 – 2 AZR 283/08). Die Abmahnung muss den Arbeitnehmer warnen, indem sie auf die Kündigungsmöglichkeit hinweist.

Tipp

Die der Kündigung vorausgegangene Abmahnung muss einen gleichartigen Verstoß rügen.