Einsicht in die Personalakte, BAG 16.11.2010

Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses:

Es wird immer mehr zu einem Allgemeingut, dass Akten, die über Personen geführt werden, von diesen auch eingesehen werden können.

Was für ein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr oder weniger selbstverständlich ist, sahen die Instanzgerichte nach Beendigung und vollständiger Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht so.

Das Bundesarbeitsgericht erkennt das Interesse des Arbeitnehmers jetzt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung resultiert aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 16. November 2010 – 9 AZR 573/09).

Tipp

Die Bedeutung des Arbeitnehmerdatenschutzes steigt. Ein entsprechendes Gesetz befindet sich derzeit in Vorbereitung.