Auslassungen im Arbeitszeugnis, BAG 12.08.2008

Zeugnis, Arbeitszeugnis, Inhalt, Formulierungen, Geheimzeichen:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Zeugnis) und auf Verlangen Angaben über Leistung und Führung des Arbeitnehmers (qualifiziertes Zeugnis) enthalten, §§ 630 BGB, 109 GewO (siehe -> Links -> Gesetze im Internet).

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert und es muss wahrheitsgetreu sein. Dabei ist der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber zu beachten. Geheimzeichen dürfen nicht verwendet werden. Ein solches Geheimzeichen muss nicht notwendig in einer bestimmten Formulierung versteckt sein. Es kann auch durch Auslassung einer üblicherweise erwarteten Formulierung erfolgen (BAG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07).

Tipp

Wegen der speziellen Zeugnissprache sollten Sie Zeugnisse stets fachkundig überprüfen lassen.