Rückzahlung von Ausbildungskosten, BAG 18.03.2008

Rückzahlung von Ausbildungskosten:

Arbeitgeber sind unter Umständen bereit, sich an den Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer zu beteiligen. Damit der Arbeitnehmer nicht nach Abschluss der Ausbildung einfach abwandert, werden regelmäßig Vereinbarungen getroffen, die den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an das Unternehmen binden. Eine Bindung ist aber nur in engen zeitlichen Grenzen zulässig.

Zudem muss die Vereinbarung dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (siehe -> Links -> Gesetze im Internet)  genügen. Hat der Arbeitgeber unklar oder missverständlich formuliert, geht das zu seinen Lasten. Er kann die Ausbildungskosten dann nicht zurückfordern (BAG, Urteil vom 18. März 2008 ‑ 9 AZR 186/07).

Tipp

Auch wenn Sie nach dem Wortlaut der Vereinbarung zur Rückzahlung des Ausbildungskostenzuschusses verpflichtet sind, sollten Sie solche Vereinbarungen rechtlich prüfen lassen. Häufig wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und die Vereinbarung über die Rückzahlung ist unwirksam.