Überlange Bindung, BAG 14.01.2009

Rückzahlung von Ausbildungskosten:

Hat eine Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung seines Arbeitnehmers übernommen und mit diesem als Gegenleistung vereinbart, dass er fünf Jahre im Unternehmen bleiben muss, ist diese Vereinbarung wegen der überlangen Bindungsdauer unwirksam. Der Arbeitnehmer muss deshalb die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen, wenn er das Unternehmen früher verlässt. Das gilt auch dann, wenn er noch innerhalb der Zeit ausscheidet, die der Arbeitgeber als zulässige Bindungsdauer hätte vereinbaren können (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07).

Tipp

Die Bindungsdauer ist abhängig von der Art und der Dauer der Ausbildung. Als Orientierungswerte kann man für eine 2monatige Ausbildung eine Bindung von einem Jahr, für eine 4monatige Ausbildung eine Bindung von zwei Jahren und für eine 6monatige Ausbildung eine Bindung von drei Jahren als zulässig ansehen. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich.