Nur schriftliche Zeitverträge, BAG 16.04.2008

Befristeter Arbeitsvertrag, Schriftform:

Arbeitsverträge können befristet werden. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, § 14 Abs. 4 TzBfG (siehe -> Links -> Gesetze im Internet).

Schriftlich bedeutet grundsätzlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag unterzeichnen müssen (BAG, Urteil vom 16. April 2008 – 7 AZR 1048/06). Es genügt daher nicht, wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertrag erhält, anschließend die Arbeit aufnimmt, seine Unterschrift aber in Vergessenheit gerät.

Tipp

Lassen Sie befristete Arbeitsverträge bei Ablauf überprüfen. Sie können ggf. einen befristeten Vertrag bis zu drei Wochen nach Ablauf der Befristung durch Klage beim Arbeitsgericht in einen unbefristeten umwandeln.