Maximaldauer einer Befristung, BAG 25.03.2009

Befristeter Arbeitsvertrag, Befristung ohne Sachgrund, Höchstdauer:

Arbeitsverträge können nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG maximal auf zwei Jahre befristet abgeschlossen werden, ohne dass ein Sachgrund für eine Befristung vorliegt. In einem Tarifvertrag kann eine längere Dauer als zwei Jahre bestimmt werden, § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG.

Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, z. B. die von einer beim Arbeitgeber gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission getroffenen Regelungen, sind keine Tarifverträge. Auch das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet keine Gleichstellung solcher Regelungen mit Tarifverträgen (BAG, Urteil vom 25. März 2009 – 7 AZR 710/07). Hier gilt somit die Höchstdauer von zwei Jahren.

Tipp

Arbeitsverhältnisse mit der Kirche oder kirchlichen Organisationen unterliegen besonderen Regeln, die zur Beschränkung der Arbeitnehmerrechte führen.