Ausstattung des Betriebsrats, Internetzugang:
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang. Diese aus heutiger Sicht selbstverständliche Feststellung hat das Bundesarbeitsgericht erst 2010 getroffen (BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08).
Tipp
Die erforderliche Ausstattung des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG richtet sich (natürlich) nach zeitgemäßen Maßstäben.