Farbdrucker für den Betriebsrat, BAG 18.06.2010

Ausstattung des Betriebsrats, Farbdrucker:

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf einen Farbdrucker, wenn er zur Erledigung der Aufgaben erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit eines Farbdrucker kann sich dadurch ergeben, dass der Arbeitgeber selbst Aushänge in Farbdruck tätigt und dem Betriebsrat Informationen zur Verfügung stellt, die farbig gestaltet sind.

Der Betriebsrat muss sich nicht auf einen allgemein zugänglichen Drucker verweisen lassen, wenn bei diesem wegen der Speicherung gedruckter Dokumente die Vertraulichkeit nicht sichergestellt ist (LAG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 10 TaBV 11/10).

Tipp

Die erforderliche Ausstattung des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist immer wieder Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Moderne Informations- und Kommunikationstechnik sollte notfalls erstritten werden.