Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb:
Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet nach der Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bisher wurden die Leiharbeitnehmer nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebes gezählt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt aufgegeben. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es nicht einmal auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an. (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11).
Tipp
Bei künftigen Betriebsratswahlen sind die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.