Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, BAG 16.02.2012

Sonderkündigungsschutz, Schwerbehinderung, Fragerecht:

Schwerbehinderte mit einer GdB von mindestens 50 und gleichgestellte Arbeitnehmer genießen Sonderkündigungsschutz. Ein Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam, § 85 SGB IX, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat, § 90 Abs. 1 SGB IX.

Problematisch sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber von der Behinderung nichts weiß und deshalb ohne Einschaltung des Integrationsamtes kündigt. Der Arbeitnehmer kann sich nachträglich auf den Kündigungsschutz berufen. Er muss dann aber rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Zur Sicherheit sollte er zusätzlich den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung von der Schwerbehinderung informieren.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hilft dem Arbeitnehmer dieses Vorgehen jedoch nicht, wenn er im bestehenden Arbeitsverhältnis eine zulässige Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet hat. Das Fragerecht bei der Einstellung ist umstritten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis erlaubt das BAG die Frage jedenfalls nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Lügt der Arbeitnehmer auf eine zulässige Frage kann er seinen Sonderkündigungsschutz verwirken (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10).

Tipp

Auch beim Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte sind einige Fallstricke zu beachten. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.