Elternzeit beantragen, BAG 10.05.2016

Elternzeit, Antrag, Schriftform:

Für den Antrag auf Elternzeit gilt nach § 16 Abs. 1 BEEG: spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das kleine Wort „schriftlich“ verlangt im Sinne des Gesetzes (§ 126 Abs. 1 BGB), dass das Schreiben handschriftlich unterschrieben sein und dem Arbeitgeber im Original zugehen muss. Daher wird die Schriftform weder durch eine Email noch durch ein Telefax gewahrt. Nur in Ausnahmefällen kann es für den Arbeitgeber treuwidrig sein, sich auf die fehlerhafte Form zu berufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb einer Arbeitnehmerin, die die Elternzeit mit einem Telefax beantragte, den Kündigungsschutz in der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG verwehrt (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15).

Tipp

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Elternzeit gibt es einige Formalien zu beachten. Deshalb ist es sinnvoll vorher Rat einzuholen. Einen Ratgeber finden Sie auf den Seiten des Familienministeriums.