Teilzeit, Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit:
Teilzeitbeschäftigte können unter den Voraussetzungen des § 9 TzBfG (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) verlangen, dass ihre Wochenarbeitszeit verlängert wird. Der Anspruch besteht aber nur, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Aus diesem Grund kann ein höherwertiger Arbeitsplatz nur in Ausnahmefällen beansprucht werden.
Eine solche Ausnahme sieht das Bundesarbeitgericht bei einer Verkäuferin, die die Stelle einer Verkaufsstellenleiterin verlangt. Diese Arbeitnehmerin war zuvor bereits Verkaufsstellenleiterin tätig und hatte ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls reduziert. Der Arbeitgeber beschäftigt Verkaufsstellenleiter nur in Vollzeit. Deshalb wechselte die Arbeitnehmerin in den Verkauf (BAG, Urteil vom 16. September 2008 – 9 AZR 781/07).
Tipp
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt Arbeitnehmern zahlreiche Möglichkeiten, die Arbeit flexibler zu gestalten.