Elternzeit, weiteres Kind in laufender Elternzeit, Übertragung der Elternzeit:
Kommt in der Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt, kann die laufende Elternzeit vorzeitig beendet werden, § 16 Abs. 3 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung dazu nur verweigern, wenn er dies innerhalb von vier Wochen tut und sich dabei auf dringende betriebliche Gründe berufen kann.
Die restliche Elternzeit, maximal jedoch 12 Monate, für das erste Kind verfällt nicht, sondern kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden, § 15 Abs. 2 BEEG. Einer solchen Übertragung der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen, außer er kann betriebliche Nachteile anführen, die nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 21. April 2009 – 9 AZR 391/08).
Tipp
Informieren Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Elternzeit, damit Sie Ihre Rechte nach dem BEEG nutzen können. Hilfreich ist dazu auch die Broschüre des Bundesfamilienministeriums.