Tarifliche Differenzierungsklauseln, einfache und qualifizierte Klauseln: Tarifliche Differenzierungsklauseln sollen Gewerkschaftsmitgliedern Vorteile gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern (sog. Außenseiter) sichern. Rechtlich problematisch
Schlagwort: Gewerkschaften
Werberecht der Gewerkschaften, BAG 20.01.2009
Gewerkschaftswerbung an geschäftliche E-Mail-Adresse: Der Arbeitgeber kann einer Gewerkschaft, die mit ihm Tarifverträge schließen kann, nicht verbieten, dass sie E-Mails